Anspruch auf EL haben Sie, wenn Sie mindestens
- eine Rente der AHV oder IV Rente beziehen oder
- eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und volljährig sind oder
- ein Taggeld der IV beziehen (seit mindestens 6 Monaten).
Diese Bedingungen müssen Sie ebenfalls erfüllen
- Ihr Wohnsitz und Ihr tatsächlicher Aufenthalt muss im Kanton Bern sein.
- die anerkannten Ausgaben müssen höher sein als die anrechenbaren Einnahmen.
Wenn Sie eine ausländische Nationalität haben, müssen Sie zusätzliche Bedingungen erfüllen.
Sie haben nur Anspruch auf EL, wenn Ihr Nettovermögen tiefer ist als
- CHF 100'000.00 für eine einzelne Person,
- CHF 200'000.00 für ein Ehepaar,
- CHF 50'000.00 für Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente oder mit Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV.
Selbstbewohnte Liegenschaften zählen nicht zum Nettovermögen.
Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss der EL-Stelle sofort mitgeteilt werden. Dies kann ein Bezüger oder eine Bezügerin von EL, der gesetzliche Vertreter, eine Drittperson oder Behörde tun.
Personen, welche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, können sich von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreien lassen. Die Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch. Es muss bei der Billag AG, Postfach, 1701 Fribourg, ein schriftliches Gesuch eingereicht werden.
Das Anmeldeformular zum Bezug einer Ergänzungsleistung kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular ist bei der Ausgleichskasse der Wohngemeinde einzureichen.