Nichterwerbstätigkeit

Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten bei der AHV/IV/EO Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen.

Werden die AHV-Beiträge nicht aus Erwerbstätigkeit geleistet, entstehen möglicherweise Beitragslücken. Im Alter oder bei Invalidität kann das zu einer Kürzung der Rente führen. Deshalb zahlen auch Nichterwerbstätige jährlich ihren Beitrag an die AHV. Die betreffenden Personen tragen die Eigenverantwortung über ihre Beitragspflicht.

Sie gelten als nichterwerbstätig, wenn Ihr AHV-pflichtiger Jahreslohn weniger als CHF 5'000.00 (Ansatz 2025) beträgt. *

Nichterwerbstätige können beispielsweise sein:

  • Vorzeitig Pensionierte
  • Ehepartner von Pensionierten
  • Studierende
  • Weltreisende
  • Verwitwete
  • Geschiedene
  • Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentner
  • Sozialhilfebeziehende
  • Kranken- oder Unfalltaggeldbeziehende
  • Arbeitslose, die kein Taggeld mehr erhalten
  • Personen, die vom Vermögen oder von Alimenten leben
  • Nichterwerbstätige Ehegatten von Personen, die einen ausländischen Arbeitgeber haben

 

*Bei Personen, die weniger als neun Monate im Jahr und weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind, prüft die Ausgleichskasse in einer Vergleichsrechnung, ob die Beiträge aus Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberbeiträge) mindestens die Hälfte der Beiträge ausmachen, die als nichterwerbstätige Person zu zahlen wären. Ist dies nicht der Fall, müssen zusätzlich Beiträge als nichterwerbstätige Person bezahlt werden. 

Das Anmeldeformular für Nichterwerbstätige kann online ausgefüllt, heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular ist bei der AHV-Zweigstelle Hindelbank einzureichen.

Informationen Nichterwerbstätige
Gemeindeschreiberei / AHV-Zweigstelle
Arbeit
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