Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die:
- in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig sind
- ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen, indem sie langfristige Investitionen tätigen und für mehrere Auftraggeber arbeiten.
Selbständigerwerbende müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs Sozialversicherungsbeiträge auf ihrem Reingewinn entrichten. Die Beitragspflicht endet grundsätzlich nur mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Selbständigerwerbende sind weder obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit noch gegen Unfall versichert und sind auch nicht den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (BVG) unterstellt.
Werden im selbständigen Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt, müssen diese bei einer Ausgleichskasse angemeldet werden.
Das Anmeldeformular für Selbständigerwerbende kann online ausgefüllt, heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.
Wird eine Anmeldung an die Ausgleichskasse des Kantons Bern gewünscht, ist das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular mit den notwendigen Belegen bei der AHV-Zweigstelle des Geschäftssitzes einzureichen.