Die Geburt eines Kindes wird dem zuständigen Zivilstandsamt automatisch gemeldet, sofern es in einem Spital oder in einem Geburtshaus geboren ist. Anders ist es, wenn das Kind bei einer Hausgeburt zur Welt kommt. Bei Hausgeburten sind die Eltern dazu verpflichtet, das Kind innert drei Tagen nach der Geburt beim Zivilstandsamt des Geburtsortes anzumelden.
Anschliessend meldet das Zivilstandsamt die Geburt der zuständigen Gemeinde für deren Erfassung.